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Tarifvertrag zur Überleitung der
Beschäftigten des Landes Hessen
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Quellen und Hinweise:
Text des Tarifvertrages beim HMdI Text des Tarifvertrages beim Regionalverband Text des Tarifvertrages bei barthelonline / ver.di
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen TV−H GEW-Broschüre: Neues Tarifrecht im Öffentlichen Dienst des Landes Hessen GEW-Broschüre: Was sind Forschung und Lehre wert? L-€go Länder Entgeltordnung
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Allgemeine Vorschriften § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV−H Überleitungsregelungen § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen § 6 Stufenzuordnung der Angestellten § 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter Besitzstandsregelungen § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege § 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonstige vom TV−H abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen § 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009 § 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü § 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte § 21 Jahressonderzahlung im Jahre 2010 § 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile § 24 (unbesetzt) § 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst § 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse § 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung § 28a Übergangsregelungen aufgrund der geänderten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 TV−H § 28b Übergangsregelung für übergeleitete Beschäftigte i.S.v. § 6 Absatz 5 TV−H § 29 (unbesetzt) § 29 (unbesetzt)
Übergangs- und Schlussvorschrift Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in § 41 TV−H und zur Regelung des Übergangsrechts § 32 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch § 41 TV−H § 33 Überleitung in den § 41 TV−H § 34 Entgeltgruppenzuordnung (Eingruppierung) § 37 Kinderbezogene Entgeltbestandteile § 39 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 43 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile § 45 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
Anlagen
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(1) 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken,
(2) 1Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV−H fallen. (3) 1Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) 1Die Bestimmungen des TV−H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) 1Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Abschnitt dieses Tarifvertrages. |
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(1) 1Der TV−H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ−H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV−H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
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(2) 1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV−H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
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(3) (unbesetzt) |
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(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV−H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV−H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV−H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleistungen führen würden.
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(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ−H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV−H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
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(6) 1Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV−H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend. |
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(1) 1Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV−H übergeleitet. |
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(2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.
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(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ−H Teil A und B beziehungsweise der Anlage 5A den Entgeltgruppen des TV−H zugeordnet.
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(2) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. |
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(3) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden. |
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(1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV−H wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen. |
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(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV−H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Dezember 2009 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV−H nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt .5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 5Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
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(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt. |
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(4) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächst höheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. |
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(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
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(6) 1Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen. |
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(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht. 3(unbesetzt). 4Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H.6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV−H mit den Maßgaben des § 20. |
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(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV−H entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. |
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(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. |
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(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV−H mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. |
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(5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. |
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(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV−H bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. |
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(2) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. |
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(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. |
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(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV−H gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2009 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2. |
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(1) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und - die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des TV−H eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2012, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
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(2) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Dezember 2011 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. 4§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. 5(unbesetzt). 6Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 1,2 v.H. zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte nach dem 28. Februar 2010 zu erfolgen hat.
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(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am 1. Januar 2010 noch nicht erfüllt ist. |
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(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten. |
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(5) 1Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Januar 2010 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe. 2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. 4Absatz 3 gilt entsprechend. |
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(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. |
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(2) 1Aus
dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine
Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht
hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach
bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die
Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als
Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am
31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass
- am 1. Januar 2010 die für die
Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit
nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte
vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der
Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1
weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der
Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
Niederschriftserklärung
zu § 9 Absatz 2 bis 4 : |
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(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des TV−H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss. |
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(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
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1Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV−H eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Regelungen des TV−H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. Januar 2010 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2009 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb und dem im Dezember 2009 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 6Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 7Wird Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2011 dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringern. 8Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. 9Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2010 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 10Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV−H sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
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(1) 1Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind ist Bestandteil der Besitzstandszulage. 3Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
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(2) 1§ 24 Absatz 2 TV−H ist anzuwenden. 2 Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 2aAusgenommen von Satz 2 ist der nach Absatz 1 Satz 2 fort zu zahlende Kinderzuschlag. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
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(3) 1Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2Er wird bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H nicht berücksichtigt. |
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(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2010, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. |
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(2) 1Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2012, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. |
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(3) (unbesetzt) |
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(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV−H).
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(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. |
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(6) 1Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden. |
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(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV−H) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. |
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(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV−H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV−H angerechnet. |
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(3) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV−H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2§ 22 Absatz 4 TV−H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 28. März 2009 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen. |
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(1) 1Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV−H berücksichtigt. |
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(2) 1Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV−H werden die bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe - des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit, - des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV−H berücksichtigt. |
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(1) 1Für die Übertragung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 gelten die im Dezember 2009 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. 2Die Regelungen des TV−H gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts. |
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(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2009 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TV−H bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend. |
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(3) 1§ 49 Absatz 1 und 2 MTArb i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Landes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen. |
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(4) 1In den Fällen des § 48a BAT oder § 48a MTArb wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV−H im Kalenderjahr 2010 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend |
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(5) 1Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. 2Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des Geburtsjahrganges 1969. |
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1 Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. 2 § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. |
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(1) 1Die §§ 22, 23 BAT einschließlich der
Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages
über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen
TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2
gelten über den
31. Dezember 2009 hinaus fort. 2Diese Regelungen finden
auf übergeleitete und ab dem
1. Januar 2010 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen
bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages
Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn
tritt der Begriff Entgelt.
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(2) Abweichend von Absatz 1 - gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 TV−H neu eingestellte Beschäftigte, - gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT ab dem 1. Januar 2010 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. |
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(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3. |
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(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt. |
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(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind. |
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(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV−H zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV−H kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. 3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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(8) 1Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) in Vergütungsgruppe IIa BAT mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. |
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(9) 1Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV−H zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz3 TV−H anstelle der Zulage nach § 14 TV−H für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v.H. ihres/seines Tabellenentgelts. |
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(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
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(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV−H Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV−H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. |
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(2) 1Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2009 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV−H richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 nichts anderes ergibt. |
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(3) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV−H gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 14 TV−H zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen. |
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(1) 1Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen
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(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.543,20 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13. |
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(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV−H. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
4Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 5 findet keine Anwendung. |
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(1) 1Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2010 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV−H mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte - der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 51,20 Euro und - der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 57,60 Euro vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Januar 2010. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. |
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(2) 1Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. Januar 2010 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in - den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und - den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
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(1) 1Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H. |
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(2) 1Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt a) (unbesetzt) b) 1Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H höher wäre. c) 1Ab dem Jahr 2011 gilt § 20 TV−H. 2Das Land kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen. |
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(3) 1Nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung im Jahr 2010 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hätte. |
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(4) 1Soweit nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig. |
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1Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beendet worden wäre. |
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1Nr. 3 SR 2 r BAT für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem § 9 TV−H widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend anzupassen. |
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(1) 1Nr. 7 SR 2 a BAT gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2010 bewilligt worden sind, fort. |
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(2) 1Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das Inkrafttreten des TV−H unberührt. |
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(3) 1Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT bleiben durch das Inkrafttreten des TV−H unberührt. |
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(4) 1Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt. |
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(5) 1Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort - Nr. 8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb, - Nr. 6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb. |
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1§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort. |
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1Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 5 Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter. |
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(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Dezember 2009 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit. |
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(2) (unbesetzt) |
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(1) 1Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben |
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2) 1Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV−H). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Freizeitausgleich in jedem Kalenderjahr drei Arbeitstage. 3§ 26 Absatz Sätze 3, 5 und 6 TV−H gelten sinngemäß. 4Der Freizeitausgleich muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er kann auch in Teilen - jedoch jeweils mindestens für einen Tag - genommen werden. 5Wird die/der Beschäftigte an einem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus betrieblichen/dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. 6Ist dies aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 7Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. 8Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. 9Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Freizeitausgleich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Anspruchs nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 10Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Freizeitausgleichs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 11Das Entgelt nach Satz 1 wird zu dem in § 24 TV−H genannten Zeitpunkt gezahlt. 12§ 27 Absatz 4 TV−H findet keine Anwendung. |
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(3) 1Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen hat, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die am 31. Dezember 2009 individuell vereinbart war hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und den in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. 2War eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht individuell vereinbart, gilt § 15 Absatz 1 BAT, § 15 Absatz 1 MTArb in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. |
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1Für übergeleitete Beschäftigte gilt § 6 Absatz 5 TV−H in folgender Fassung: Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
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(1) 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
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(2) 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012. |
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(3)1 § 21 Absätze 1 bis 4 können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 erreicht ist |
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(4) 1Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen |
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(5) 1Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können - auch einzeln - von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen. |
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(1) 1Dieser Abschnitt gilt für Ärztinnen und Ärzte, auf deren Arbeitsverhältnis zum Land der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003, am 31. Dezember 2009 Anwendung findet, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
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(2) 1Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallen. |
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(3) 1Die Bestimmungen des § 41 TV−H gelten, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen trifft. |
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(1)
1§ 41 TV−H ersetzt in Verbindung mit diesem
Abschnitt für die unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallenden Ärztinnen
und Ärzte (§ 31 Absatz 1 und 2) die in der Anlage zu diesem Abschnitt
Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren
Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im § 41 TV−H, in
diesem Abschnitt oder in der Anlage zu diesem Abschnitt nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung zum 1.
Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist
Protokollerklärung
zu § 32
Absatz 1:
1Die Anlage
zu diesem Abschnitt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise
Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage zu diesem Abschnitt Teil A
hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am
1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist
für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten
beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich
die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich
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(2) 1Tarifverträge, die vom Land
Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen
und bei Bedarf durch die Tarifvertragsparteien an § 41 TV−H anzupassen.
2Das
Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung
zu § 32 Absatz 2:
1Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) anstelle bezirklicher Regelungen des
Landes Hessen vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.
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(3) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die a) materiell in Widerspruch zu Regelungen des § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt stehen b) einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder c) zusammen mit § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt zu Doppelleistungen führen würden. |
(4) 1Die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil C (Liste der
fortgeltenden Tarifverträge) aufgeführten Tarifverträge und
Tarifvertragsregelungen gelten im Land für die unter den Geltungsbereich
des § 41 TV−H fallenden Ärztinnen und Ärzte jeweils in ihrer Fassung am
31. März 2004 fort, soweit im § 41 TV−H, in diesem Abschnitt oder in den
Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Protokollerklärung
zu § 32
Absatz
4:
1Unbeschadet des Satzes 1 beschränkt sich die
Fortgeltung dieser Tarifverträge auf den bisherigen Geltungsbereich.
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(5) 1Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des § 41 TV−H beziehungsweise dieses Abschnitts entsprechend. |
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1Ärztinnen und Ärzte werden am 1. Januar 2010 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den § 41 TV−H übergeleitet. |
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1Für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte gilt die Entgeltordnung gemäß Nr. 10 Absatz 1 des § 41 TV−H. 2Ärztinnen und Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung bereits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land gegolten hätte. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV−H.
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1Ärztinnen und Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte (Nr. 13 des § 41 TV−H) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie nach § 34 maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV−H.
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(1) 1Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge für Dezember 2009 nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 34 und 35 maßgebende Tabellenentgelt (Besitzstand), wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht |
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(2) 1Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (§§ 26, 29 Abschnitt B Absatz 1 oder 2 BAT) und einem Zwölftel des Zuwendungsbetrages nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 zusammen. 2Ist auch eine andere Person als die überzuleitende Ärztin oder der überzuleitende Arzt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet § 41 TV−H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. |
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(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. |
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(4)
1Bei
Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der
Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung
zu § 36 Absatz 4:
1Lediglich
das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das
zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des
auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (Absatz 2 Satz 2,
2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2
BAT. 3Neue
Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
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(5) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für den ganzen Kalendermonat Dezember 2009 Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den ganzen Dezember 2009 Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT werden die Ärztinnen und Ärzte für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen. |
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(6) 1Das Vergleichsentgelt verändert sich bei Anpassung der
Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 § 41 TV−H um die Hälfte des für die
jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatzes der Erhöhung gemäß
ihrem ungewichteten Durchschnitt
Protokollerklärung
zu § 36 Absatz 6:
1Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden
Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils
vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl
der Stufen der Entgeltgruppe geteilt, halbiert und auf eine Stelle hinter dem
Komma kaufmännisch gerundet.
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(1) 11Für
im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene
Anteil im Ortszuschlag des BAT in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe
als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder §
65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz
gezahlt würde. 2Die
Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen
Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für
welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird;
die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin oder der Arzt dem
Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen
der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst
oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche
Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die
Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der
Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 37 Absatz 1 Satz 1:
1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im
Dezember 2009 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf
Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs
auf die Besitzstandszulage unschädlich. |
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(2) 1Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV−H ist anzuwenden. |
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(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2010 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte. |
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(4)1
Die
Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei Anpassung der
Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 des § 41 TV−H um den für die
jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz der Erhöhung gemäß
ihrem ungewichteten Durchschnitt
Protokollerklärung zu § 37 Absatz 4:
Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe
geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils
vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl
der Stufen der Entgeltgruppe geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma
kaufmännisch gerundet. |
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1Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die - am 31. Dezember 2009 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der
Vergütungsgruppe I a BAT beziehen und -
ab 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert sind, erhalten
ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem
monatlichen Entgelt.
2Der
Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31.
Dezember 2009 aus Lebensaltersstufe
Höhe 45 90,-€ 47 190,-€. |
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(2) 1Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich anteilig zu (Nr. 19
Absatz 2 des § 41 TV−H).
Protokollerklärung
zu § 38 Absatz 2:
1Bei
späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit der Ärztin oder des Arztes ändert sich der Strukturausgleich
entsprechend.
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(3) 1Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach Nrn. 12 und 14 Absatz 3 des § 41 TV−H. |
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(1) 1Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von Nr. 17 Absatz 2 des § 41 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (Nr. 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des § 41 TV−H) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Bei Ärztinnen und Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. |
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(2) 1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV−H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß Nr. 17 des § 41 TV−H angerechnet. |
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(3) 1Bei
Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT
gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind,
wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Nr. 17 Absatz 2 und 3 des § 41
TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV−H
bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt.
2Nr.
17 Absatz 4 des §41 TV−H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1
entsprechende Anwendung. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT
fallende Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen
Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit
hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.
Protokollerklärung
zu § 39:
1Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4,
18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Ärztinnen
und Ärzte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt.
2Änderungen
der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen. |
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1Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne der Nr. 27 Absatz 2 des § 41 TV−H berücksichtigt. |
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(1) 1Die Übertragung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften. 2Für die Bemessung des Urlaubsentgelts sind die Regelungen des § 41 TV−H anzuwenden |
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(2) 1In den Fällen des § 48a BAT wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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(3) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. |
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1Durch Vereinbarung mit der Ärztin oder dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert oder abgefunden werden. |
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1 Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen zum 31. Dezember 2009 abgerechnet. 2Für Entgeltfortzahlungsfälle im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 ist die am 31. Dezember 2009 maßgebliche Berechnungsgrundlage als Tagesdurchschnitt (Nr. 16 Satz 2 des § 41 TV−H) heranzuziehen. 3Im Fall der Fortzahlung von Entgelt im Krankheitsfall gilt Satz 2 auch für eine über den 31. März hinaus ununterbrochen andauernde Erkrankung bis zu deren Ende. |
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1Für bis zum 31. Dezember 2009 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt |
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(1) 1Die Ärztin oder der Arzt erhält das Recht, 38,5 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ihr oder sein Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf Basis des sog. Staffelmodells des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport enthält und dringende betriebliche oder dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; die Ärztin oder der Arzt erhält hierfür das entsprechende zeitanteilige Entgelt. |
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(2) 1Die
Geltendmachung des Rechts muss bis zum 28. Februar 2010 und mindestens einen
Monat vor dem gewünschten Beginn der Änderung des Beschäftigungsumfangs
schriftlich erfolgen.
Protokollerklärung
zu § 45:
1§ 45
gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte in
Altersteilzeit.
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1Die korrekte Abrechnung und Auszahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbestandteile der überzuleitenden Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Gießen/Marburg nach Maßgabe des § 41 TV−H erfolgt spätestens mit der Auszahlung des Entgelts für den Kalendermonat März 2010. 2Das Land ist in diesem Fall verpflichtet, für die Monate Januar und Februar 2010 Abschlagszahlungen zu leisten. 3Die Höhe der Abschlagszahlungen muss mindestens der Vergütung entsprechen, welche der Ärztin oder dem Arzt für den Kalendermonat Dezember 2009 ausgezahlt wurde. |
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(1) 1Der 6. Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
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(2) 1Der 6. Abschnitt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012. |
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Teil
A 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003. 2. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) |
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Vorbemerkungen: I. Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend. Sobald die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ−H Teil B abgeschlossen sind, ersetzt die Neufassung diese Anlage. II. Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten, erstreckt sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 TVÜ−H.
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Teil
C Vorbemerkung: I. Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend. Sobald die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ−H Teil C abgeschlossen sind, ersetzt die Neufassung diese Anlage. II. Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge gelten jeweils in ihrer Fassung Stand 31. März 2004 fort.
Die
Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Tarifvertrag zu § 73 MTL
II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 bereits mit
Inkrafttreten des MTArb zum 1. März 1996 außer Kraft getreten ist.
Das
Land Hessen erklärt, dass die Besitzstände aus dem Tarifvertrag zu § 73
MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 für die seit dem
29. Februar 1996 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehenden
Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Hessen, deren Arbeitsverhältnis
beim Inkrafttreten des TV−H fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weitergelten, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2019. Grundlage für die Ermittlung der Zeitzuschläge
sind die nach Anlage 6 zum TV EVerb-H 2009/2010 ab 1. April 2009 gültigen
Monatstabellenlöhne. Ferner gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung diejenigen Tarifregelungen in der am 31. März 2004 geltenden Fassung fort, die Eingruppierungsregelungen enthalten |
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Anlage 2 |
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Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B
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Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt
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Strukturausgleiche für Angestellte Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Januar 2012. Die Angabe „nach … Jahren" bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem Inkrafttreten des TV−H beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Januar 2014 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Ist die Zahlung „für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Januar 2012 und Ende der Zahlung mit Ablauf Dezember 2016). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer. |
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A.
Angestellte (einschließlich
Lehrkräfte), mit Ausnahme des
Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum BAT
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B. Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum BAT [** Diese Tabellen sind in dieser Internetfassung nicht eingefügt.Sie sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen.**] |
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Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B
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Teil B
Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt
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Anlagen 5 A , B Anlage 5 B
[** Diese Anlage ist in dieser Internetfassung nicht eingefügt.Sie ist im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen.**] |
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Anlage zum 6. Abschnitt
Teil A Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003.
Teil B
Fortgeltende Tarifverträge Vorbemerkung: Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge sind in der jeweils geltenden Fassung zitiert.
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Wiesbaden, den 6. November 2009 gez. Unterschriften
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