Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen
in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-H)

 vom 1. September 2009

 zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das

Hessische Ministerium des Inneren und für Sport

 - einerseits  
und
 

- andererseits*

wird Folgendes vereinbart:

*Anmerkung:

Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mit

a)

ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt am Main,

GdP, Gewerkschaft der Polizei,

Landesbezirk Hessen,

GEW, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

Landesverband Hessen,

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand - IG BAU

und b)

dbb tarifunion,

vertreten durch den Vorstand.

 

 

Quellen und Hinweise:

 

Text des Tarifvertrages beim HMdI

Text des Tarifvertrages beim Regionalverband

Text des Tarifvertrages bei barthelonline / ver.di

 

Entgelttabellen

 

Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen  TV−H

GEW-Broschüre: Neues Tarifrecht im Öffentlichen Dienst des Landes Hessen

GEW-Broschüre: Was sind Forschung und Lehre wert?

L-go  Länder Entgeltordnung

 

Weitere Hinweise siehe am Ende

 

 
Inhaltsverzeichnis


1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV−H


2. Abschnitt

Überleitungsregelungen

§ 3 Überleitung in den TV−H

§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

§ 5 Vergleichsentgelt

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

 
3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

§ 9 Vergütungsgruppenzulagen

§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

§ 12 Strukturausgleich

§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§ 14 Beschäftigungszeit

§ 15 Urlaub

§ 16 Abgeltung


4. Abschnitt

Sonstige vom TV−H abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 17 Eingruppierung

§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009

§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

§ 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

§ 21 Jahressonderzahlung im Jahre 2010

§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

§ 23 Bereitschaftszeiten

§ 24 (unbesetzt)

§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der SR 2 a, SR 2 b und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb

§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst

§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

§ 28a Übergangsregelungen aufgrund der geänderten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 TV−H 

§ 28b Übergangsregelung für übergeleitete Beschäftigte i.S.v. § 6 Absatz 5 TV−H § 29 (unbesetzt)

§ 29 (unbesetzt)

 
5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 30 Inkrafttreten, Laufzeit

 
6. Abschnitt
 

Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in § 41 TV−H und zur Regelung des Übergangsrechts

§ 31 Geltungsbereich

§ 32 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch § 41 TV−H

§ 33 Überleitung in den § 41 TV−H

§ 34 Entgeltgruppenzuordnung (Eingruppierung)

§ 35 Stufenzuordnung

§ 36 Vergleichsentgelt

§ 37 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

§ 38 Strukturausgleich

§ 39 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§ 40 Beschäftigungszeit

§ 41 Urlaub

§ 42 Abgeltung

§ 43 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

§ 44 Nebentätigkeiten

§ 45 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

§ 46 Auszahlung des Entgelts

§ 47 Inkrafttreten, Laufzeit

 

Anlagen

 

Anlage 1 

Teil A

Ersetzte Tarifverträge

Teil B

Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen

Teil C

Fortgeltende Tarifverträge

Anlage 2
 

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2009 / 1. Januar 2010 vorhandene Beschäftigte

Teil A

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Teil B
 

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt

Anlage 3

Strukturausgleiche für Angestellte

Anlage 4
 

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

Teil A

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Teil B
 

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt

Anlage 5

KR-Anwendungstabelle

Teil A 

Gültig für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 

Teil B

Gültig ab 1. März 2010 Anlage zum 6. Abschnitt

Anlagen zum 6. Abschnitt

 

Teil A

Ersetzter Tarifvertrag

 

Teil B

Ersetzte Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen

 

Teil C

Fortgeltende Tarifverträge


Niederschriftserklärung


1. Abschnitt

 

Allgemeine Vorschriften


§ 1 Geltungsbereich

(1)  1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV−H) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:

1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.

2. 1Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung der Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.

3. 1Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.

(2) 1Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV−H fallen.

(3) 1Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.

(4) 1Die Bestimmungen des TV−H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

(5) 1Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Abschnitt dieses Tarifvertrages.


§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV−H

(1) 1Der TV−H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ−H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV−H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1:

1.1Die Anlage 1 TVÜ−H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ−H Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte; usw.).

2.1Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 1:
1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV−H und der TVÜ H das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.

(2)  1Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV−H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:
1Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL anstelle bezirklicher Regelungen des Landes vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.

(3) (unbesetzt)

(4) 1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die

- materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV−H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen,

- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV−H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder

- zusammen mit dem TV−H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleistungen führen würden.

Protokollerklärung zu Absatz 4:
1Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 4:
Mit Abschluss der Verhandlungen über die
Anlage 1 TVÜ−H Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Absatz 4 auf.

(5) 1Die in der Anlage 1 TVÜ−H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV−H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5:

1Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte).

(6) 1Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV−H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.


2. Abschnitt

 

Überleitungsregelungen


§ 3 Überleitung in den TV
−H

(1) 1Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV−H übergeleitet.

(2) 1Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. 2Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.

Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:

1Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. 2Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8  1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.


§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜH Teil A und B beziehungsweise der Anlage 5A den Entgeltgruppen des TV−H  zugeordnet.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:

1Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5A; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 211,97 Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt.

(2) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden.

(3) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.


§ 5 Vergleichsentgelt

(1) 1Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV−H wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 2Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen.

(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV−H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Dezember 2009 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV−H nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt .5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 5Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2  Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3:

1Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.

(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt.

(4) 1Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächst höheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.

(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

(6) 1Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.


§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. 2Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht. 3(unbesetzt). 4Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H.6Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV−H mit den Maßgaben des § 20.

(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV−H entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5.

(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H.

(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV−H mit den Maßgaben des § 20. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

(5) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:

1Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5A TVÜ−H gilt für übergeleitete Beschäftigte

- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI

- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI

- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI

- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI

mit Ortszuschlag der Stufe 2:

1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.

2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.


§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV−H bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H.

(2) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV−H. 2§ 17 Absatz 4 Satz 2 TV−H gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2009 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.


3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:

1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb beziehungsweise § 56 BAT erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Januar 2010 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.


§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

  (1) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und

- die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und

- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des TV−H eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2012, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 :
1Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.

(2) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und

- die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

- in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Dezember 2011 höhergruppiert wären,

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und

- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer

Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. 4§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. 5(unbesetzt). 6Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 1,2 v.H. zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte nach dem 28. Februar 2010 zu erfolgen hat.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2:
1Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am 1. Januar 2010 noch nicht erfüllt ist.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten.

(5) 1Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Januar 2010 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe. 2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. 4Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 9 Vergütungsgruppenzulagen

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass

- am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist,

- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und

- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

Niederschriftserklärung zu § 9 Absatz 2 bis 4 :
1Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.

(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:

a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des TV−H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.

b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.

(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4:

1Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H.


§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

1Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV−H eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hin­aus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Regelungen des TV−H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. Januar 2010 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2009 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bis­herigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb und dem im Dezember 2009 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 6Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 7Wird Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2011 dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönli­che Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringern. 8Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. 9Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2010 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 10Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV−H sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Niederschriftserklärung zu § 10:
1Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

Protokollerklärung zu § 10 Absatz 10:

1Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt sind.


§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) 1Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind ist Bestandteil der Besitzstandszulage. 3Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeld­berechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 Satz 2:

1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt.

(2) 1§ 24 Absatz 2 TV−H ist anzuwenden. 2 Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 2aAusgenommen von Satz 2 ist der nach Absatz 1 Satz 2 fort zu zahlende Kinderzuschlag. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.

Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und 2a:

1Die Besitzstandszulage - mit Ausnahme des Kinderzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 - erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H.

(3) 1Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2Er wird bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H nicht berücksichtigt.


§ 12 Strukturausgleich

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2010, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) 1Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2012, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) (unbesetzt)

(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV−H).

Niederschriftserklärung zu § 12:
1Die Tarifvertragsparteien erkennen an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen Entgeltordnung stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung zum TV−H prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2015 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2011 zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 4:

1Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

(6) 1Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.


§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV−H) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV−H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV−H angerechnet.

(3) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV−H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2§ 22 Absatz 4 TV−H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 28. März 2009 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.

Protokollerklärung zu § 13:

1Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen.


§ 14 Beschäftigungszeit

(1) 1Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV−H berücksichtigt.

(2) 1Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV−H werden die bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

- des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,

- des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV−H berücksichtigt.


§ 15 Urlaub

(1) 1Für die Übertragung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 gelten die im Dezember 2009 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. 2Die Regelungen des TV−H gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2009 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TV−H bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.

(3) 1§ 49 Absatz 1 und 2 MTArb i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Landes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.

(4) 1In den Fällen des § 48a BAT oder § 48a MTArb wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV−H im Kalenderjahr 2010 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend

(5) 1Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. 2Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des Geburtsjahrganges 1969.


§ 16 Abgeltung

1 Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. 2 § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.

 
4. Abschnitt 

Sonstige vom TV−H abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen


§ 17 Eingruppierung

(1) 1Die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 31. Dezember 2009 hinaus fort. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1

- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 TV−H neu eingestellte Beschäftigte,

- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT ab dem 1. Januar 2010 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender

Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.

(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.

(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.

(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.

(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV−H zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV−H kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. 3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7:

1Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2010 neueingestellte Pflegekräfte.

(8) 1Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) in Vergütungsgruppe IIa BAT mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

(9) 1Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV−H zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz3 TV−H anstelle der Zulage nach § 14  TV−H für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v.H. ihres/seines Tabellenentgelts.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.

Protokollerklärung zu § 17:

1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Ingenieurinnen/Ingenieuren) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere beziehungsweise niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 8:

1Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/ Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden.


§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009

(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV−H Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV−H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

(2) 1Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2009 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV−H richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(3)  1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV−H gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 14 TV−H zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen.


§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

(1)  1Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen

a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.637,70

1.812,80

1.879,75

1.962,15

2.018,80

2.065,15

 b) ab 1. März 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.657,35

1.834,55

1.902,31

1.985,70

2.043,03

2.089,93

 

(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010

  
  
  
 

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.362,95

3.543,20

3.857,35

4.176,65

4.665,90

b) ab 1. März 2010


     
 

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.403,31

3.585,72

3.903,64

4.226,77

4.721,89

2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.543,20 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53  Hochschulrahmengesetz, in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13.

(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV−H. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.573,20

5.077,90

5.556,85

5.871,00

5.948,25

b) ab 1. März 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.628,08

5.138,83

5.623,53

5.941,45

6.019,63

4Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.


§ 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

(1) 1Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2010 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV−H mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte

- der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 51,20 Euro und

- der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 57,60 Euro

vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Januar 2010. 2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.

(2)  1Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. Januar 2010 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in

- den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und

- den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.

Protokollerklärung zu § 20:

1Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2010 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 44,80 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 50,40 Euro.

Niederschriftserklärung zu § 20 Absatz 2:

1Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurde, erhält nach einem Harmonisierungsschritt mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Betrag der neuen individuellen Endstufe übersteigt.


§ 21 Jahressonderzahlung im Jahre 2010

(1)  1Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H.

(2) 1Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt

a) (unbesetzt)

b) 1Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV−H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20  TV−H höher wäre.

c) 1Ab dem Jahr 2011 gilt § 20 TV−H.

2Das Land kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen.

(3) 1Nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung im Jahr 2010 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hätte.

(4) 1Soweit nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig.


§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

1Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beendet worden wäre.


§ 23 Bereitschaftszeiten

1Nr. 3 SR 2 r BAT für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengrup­pen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem § 9 TV−H widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend anzupassen.


§ 24 (unbesetzt)


§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der SR 2 a, SR 2 b und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb

(1)  1Nr. 7 SR 2 a BAT gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2010 bewilligt worden sind, fort.

(2) 1Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das Inkrafttreten des TV−H unberührt.

(3) 1Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT bleiben durch das Inkrafttreten des TV−H unberührt.

(4) 1Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt.

(5) 1Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort

- Nr. 8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb,

- Nr. 6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.


§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst

1§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.


§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse

1Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 5 Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.


§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Dezember 2009 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.

(2) (unbesetzt)


§ 28a Übergangsregelungen aufgrund der geänderten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 TV−H

(1) 1Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben

2) 1Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV−H). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Freizeitausgleich in jedem Kalenderjahr drei Arbeitstage. 3§ 26 Absatz Sätze 3, 5 und 6 TV−H gelten sinngemäß. 4Der Freizeitausgleich muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er kann auch in Teilen - jedoch jeweils mindestens für einen Tag - genommen werden. 5Wird die/der Beschäftigte an einem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus betrieblichen/dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. 6Ist dies aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 7Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. 8Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. 9Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Freizeitausgleich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Anspruchs nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 10Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Freizeitausgleichs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 11Das Entgelt nach Satz 1 wird zu dem in § 24 TV−H genannten Zeitpunkt gezahlt. 12§ 27 Absatz 4 TV−H findet keine Anwendung.

(3) 1Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen hat, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die am 31. Dezember 2009 individuell vereinbart war hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und den in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. 2War eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht individuell vereinbart, gilt § 15 Absatz 1 BAT, § 15 Absatz 1 MTArb in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.


§ 28b Übergangsregelung für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 6 Absatz 5 TV−H

1Für übergeleitete Beschäftigte gilt § 6 Absatz 5 TV−H in folgender Fassung:

Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Protokollerklärung zu § 28b:

1Teilzeitbeschäftigte sollen zu Sonderformen der Arbeit nur in dem Verhältnis herangezogen werden wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte; Teilzeitbeschäftigte, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen sowie Teilzeitbeschäftigte, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden


§ 29 (unbesetzt)

 

5. Abschnitt 


Übergangs-
und Schlussvorschrift


§ 30 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Niederschriftserklärung zu § 30 Absatz 1:

1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV−H sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Januar 2010. Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.

(2) 1Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.

(3)1 § 21 Absätze 1 bis 4 können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 erreicht ist

(4) 1Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen

(5) 1Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können - auch einzeln - von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen.


6. Abschnitt


Übergangs- und Schlussvorschrift


§ 31 Geltungsbereich

(1) 1Dieser Abschnitt gilt für Ärztinnen und Ärzte, auf deren Arbeitsverhältnis zum Land der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003, am 31. Dezember 2009 Anwendung findet, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Protokollerklärung zu § 31 Absatz 1:

1In der Zeit bis zum 31. Dezember 2011 sind Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat unschädlich.

(2) 1Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallen.

(3) 1Die Bestimmungen des § 41 TV−H gelten, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen trifft.


§ 32 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch § 41 TV−H

(1) 1§ 41 TV−H ersetzt in Verbindung mit diesem Abschnitt für die unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallenden Ärztinnen und Ärzte (§ 31 Absatz 1 und 2) die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im § 41 TV−H, in diesem Abschnitt oder in der Anlage zu diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 1:

1Die Anlage zu diesem Abschnitt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage zu diesem Abschnitt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich

(2)  1Tarifverträge, die vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf durch die Tarifvertragsparteien an § 41 TV−H anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 2:

1Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) anstelle bezirklicher Regelungen des Landes Hessen vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.

(3)  1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die

a) materiell in Widerspruch zu Regelungen des § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt stehen

b) einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder

c) zusammen mit § 41 TV−H beziehungsweise diesem Abschnitt zu Doppelleistungen führen würden.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 3:

1Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil C (Liste der fortgeltenden Tarifverträge) aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land für die unter den Geltungsbereich des § 41 TV−H fallenden Ärztinnen und Ärzte jeweils in ihrer Fassung am 31. März 2004 fort, soweit im § 41 TV−H, in diesem Abschnitt oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 4:

1Unbeschadet des Satzes 1 beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf den bisherigen Geltungsbereich.

(5) 1Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des § 41 TV−H beziehungsweise dieses Abschnitts entsprechend.


§ 33 Überleitung in den § 41 TV−H

1Ärztinnen und Ärzte werden am 1. Januar 2010 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den § 41 TV−H übergeleitet.


§ 34 Entgeltgruppenzuordnung (Eingruppierung)

1Für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte gilt die Entgeltordnung gemäß Nr. 10 Absatz 1 des § 41 TV−H. 2Ärztinnen und Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung bereits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land gegolten hätte. 3Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV−H.

Niederschriftserklärung zu § 34 Satz 3:
1Die Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 (Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 des § 41 TV−H) ist zu beachten


§ 35 Stufenzuordnung

1Ärztinnen und Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte (Nr. 13 des § 41 TV−H) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie nach § 34 maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV−H.

Niederschriftserklärung zu § 35 Satz 2:
1Die Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 (Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 des § 41 TV−H) ist zu beachten


§ 36 Vergleichsentgelt

(1) 1Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge für Dezember 2009 nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 34 und 35 maßgebende Tabellenentgelt (Besitzstand), wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht

(2) 1Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (§§ 26, 29 Abschnitt B Absatz 1 oder 2 BAT) und einem Zwölftel des Zuwendungsbetrages nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 zusammen. 2Ist auch eine andere Person als die überzuleitende Ärztin oder der überzuleitende Arzt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet § 41 TV−H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.

(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt.

(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 4:

1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

(5) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für den ganzen Kalendermonat Dezember 2009 Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den ganzen Dezember 2009 Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT werden die Ärztinnen und Ärzte für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.

(6)  1Das Vergleichsentgelt verändert sich bei Anpassung der Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 § 41 TV−H um die Hälfte des für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatzes der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 6:

1Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt, halbiert und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.


§ 37 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) 11Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag des BAT in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin oder der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

Protokollerklärung zu § 37 Absatz 1 Satz 1:

1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2009 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.

(2) 1Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV−H ist anzuwenden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2010 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte.

(4)1 Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei Anpassung der Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 des § 41 TV−H um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt

Protokollerklärung zu § 37 Absatz 4:

Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.


§ 38 Strukturausgleich

1Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die

- am 31. Dezember 2009 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT beziehen und

- ab 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert sind,

erhalten ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Dezember 2009 aus

Lebensaltersstufe

Höhe

45

90,-€

47

190,-€.

(2)  1Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich anteilig zu (Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV−H).

Protokollerklärung zu § 38 Absatz 2:

1Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Ärztin oder des Arztes ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(3) 1Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach Nrn. 12 und 14 Absatz 3 des § 41 TV−H.


§ 39 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von Nr. 17 Absatz 2 des § 41 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (Nr. 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des § 41 TV−H) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Bei Ärztinnen und Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(2) 1Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV−H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß Nr. 17 des § 41 TV−H angerechnet.

(3) 1Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Nr. 17 Absatz 2 und 3 des § 41 TV−H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV−H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2Nr. 17 Absatz 4 des §41 TV−H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.

Protokollerklärung zu § 39:

1Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen.


§ 40 Beschäftigungszeit

1Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne der Nr. 27 Absatz 2 des § 41 TV−H berücksichtigt.


§ 41 Urlaub

(1) 1Die Übertragung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften. 2Für die Bemessung des Urlaubsentgelts sind die Regelungen des § 41 TV−H anzuwenden

(2) 1In den Fällen des § 48a BAT wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend.

 
§ 42 Abgeltung

1Durch Vereinbarung mit der Ärztin oder dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert oder abgefunden werden.

 

 
§ 43 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

1 Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen zum 31. Dezember 2009 abgerechnet. 2Für Entgeltfortzahlungsfälle im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 ist die am 31. Dezember 2009 maßgebliche Berechnungsgrundlage als Tagesdurchschnitt (Nr. 16 Satz 2 des § 41 TV−H) heranzuziehen. 3Im Fall der Fortzahlung von Entgelt im Krankheitsfall gilt Satz 2 auch für eine über den 31. März hinaus ununterbrochen andauernde Erkrankung bis zu deren Ende.

 


§ 44 Nebentätigkeiten

1Für bis zum 31. Dezember 2009 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt


§ 45 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

(1) 1Die Ärztin oder der Arzt erhält das Recht, 38,5 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ihr oder sein Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf Basis des sog. Staffelmodells des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport enthält und dringende betriebliche oder dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; die Ärztin oder der Arzt erhält hierfür das entsprechende zeitanteilige Entgelt. 

(2) 1Die Geltendmachung des Rechts muss bis zum 28. Februar 2010 und mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Änderung des Beschäftigungsumfangs schriftlich erfolgen.

Protokollerklärung zu § 45:

1§ 45 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte in Altersteilzeit.


§ 46 Auszahlung des Entgelts

1Die korrekte Abrechnung und Auszahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbestandteile der überzuleitenden Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Gießen/Marburg nach Maßgabe des § 41 TV−H erfolgt spätestens mit der Auszahlung des Entgelts für den Kalendermonat März 2010. 2Das Land ist in diesem Fall verpflichtet, für die Monate Januar und Februar 2010 Abschlagszahlungen zu leisten. 3Die Höhe der Abschlagszahlungen muss mindestens der Vergütung entsprechen, welche der Ärztin oder dem Arzt für den Kalendermonat Dezember 2009 ausgezahlt wurde.


§ 47 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) 1Der 6. Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2)  1Der 6. Abschnitt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.

 

Anlage 1

 

Teil A
Ersetzte Tarifverträge

1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003.

2. Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)


Teil B
Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen

Vorbemerkungen:

I. Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend. Sobald die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ−H Teil B abgeschlossen sind, ersetzt die Neufassung diese Anlage.

II. Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten, erstreckt sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 TVÜ−H.

  1.       Tarifvertrag zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961

  2.       Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Länder vom 31. Januar 2003

  3.       Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003

  4.       Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966

  5.       Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder vom 17. Dezember 1959

  6.         Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982,
    - mit Ausnahme der §§ 5, 6 ,7 bis 10 in der am 31. März 2004 geltenden Fassung, die bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgelten

  7.     Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962
    - Fortgeltung in der am 31. März 2004 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TV−H

  8.       Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963
        - Fortgeltung in der am 31. März 2004 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der    Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TV−H

  9.       Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970

  10.       Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter (Länder) vom 17. Dezember 1970

  11.       Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973

  12.       Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973

  13.       Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977

  14.       Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977

  15.       Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987

  16.       Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 31. Januar 2003

  17.       Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987

  18.       Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987

  19.       Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987

  20.       Vereinbarung über die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze im öffentlichen Dienst vom 17. Juli 1996

  21.       Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966

  22.       Tarifvertrag zur Ergänzung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11. Juli 1966 i.d.F. des ÄndTV vom 19. Juni 1975 i.V.m. dem Tarifvertrag vom 22. März 1991 zur Aufhebung des TV vom 11. Juli 1966

Teil C
Fortgeltende Tarifverträge

Vorbemerkung:

I.   Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend. Sobald die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ−H Teil C abgeschlossen sind, ersetzt die Neufassung diese Anlage.

II.   Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge gelten jeweils in ihrer Fassung Stand 31. März 2004 fort.

  1.      Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9. Januar 1987

  2.       Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb)
    vom 9. Januar 1987 

  3.       Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998

  4.       Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. März 1999 

  5.       Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Waldarbeiter der Länder und Gemeinden sowie der Arbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben und in den Weinbaubetrieben der Länder (Tarifvertrag Altersversorgung-Wald -ATV-W) vom 18. November 2002

  6.       Tarifvertrag über den Geltungsbereich der für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tarifverträge vom 1. August 1990

  7.       Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978

  8.       Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978

  9.       Tarifvertrag über Zulagen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975

  10.       Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Gedingeverfahren im Bereich der SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) vom 15. Mai 1962

  11.       Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974

  12.       Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974

  13.       Tarifvertrag vom 24. Juli 1961 über die Zahlung einer Theaterbetriebszulage an Angestellte bei den staatlichen Theatern

  14.       Tarifvertrag vom 25. Juni 1964 über die Zahlung eines Theaterbetriebszuschlags an Arbeiter gemäß Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 g MTL II

  15.       Tarifvertrag vom 25. Juni 1964 über die Regelung der Arbeitsbedingungen des Abendpersonals bei den staatlichen Theatern in Hessen gemäß Nr. 1 Abs. 2 SR 2 g MTL II

  16.       Tarifvertragliche Vereinbarung vom 15. Februar 1965 betr. Sonderdienstleistungen

  17.       Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 30. November 1987

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 bereits mit Inkrafttreten des MTArb zum 1. März 1996 außer Kraft getreten ist.

Das Land Hessen erklärt, dass die Besitzstände aus dem Tarifvertrag zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 für die seit dem 29. Februar 1996 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Hessen, deren Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten des TV−H fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weitergelten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019. Grundlage für die Ermittlung der Zeitzuschläge sind die nach Anlage 6 zum TV EVerb-H 2009/2010 ab 1. April 2009 gültigen Monatstabellenlöhne.

Ferner gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung diejenigen Tarifregelungen in der am 31. März 2004 geltenden Fassung fort, die Eingruppierungsregelungen enthalten

 

Anlage 2

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2009/1. Januar 2010 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung


Teil A 
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

 

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

15 Ü

I

Keine

15


 

Keine Stufe 6 
Ia 
Ia nach Aufstieg aus Ib 
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia

Keine


14


 

Keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia 
Ib nach Aufstieg aus IIa 
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren

Keine


13 Ü
 

Keine Stufe 6 
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

Keine

13
 

Keine Stufe 6 
IIa ohne Aufstieg nach Ib

Keine
 

12

 

Keine Stufe 6 
IIa nach Aufstieg aus III 
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

Keine

 

11


 

Keine Stufe 6 
III ohne Aufstieg nach IIa 
III nach Aufstieg aus IVa 
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

Keine


10




Keine Stufe 6
Va ohne Aufstieg nach III 
IVa nach Aufstieg aus IVb 
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)

Keine




9





IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) 
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) 
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa
(keine Stufe 6) 
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) 
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)


(Stufe 4 nach 7 Jahren
in Stufe 3,
 keine Stufen 5 und 6)








 

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

8

 

Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb 
Vc ohne Aufstieg nach Vb 
Vc nach Aufstieg aus VIb

8a 
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a

7

 

Keine


 

7a 
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 
7 nach Aufstieg aus 6 
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a

6

 

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc 
VIb ohne Aufstieg nach Vc 
VIb nach Aufstieg aus VII

6a 
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 
6 nach Aufstieg aus 5 
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

5

 

VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb 
VII ohne Aufstieg nach VIb 
VII nach Aufstieg aus VIII

5a 
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 
5 nach Aufstieg aus 4 
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a

4

 

Keine


 

4a 
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 
4 nach Aufstieg aus 3 
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a

3



 

Keine Stufe 6 
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII 
VIII ohne Aufstieg nach VII 
VIII nach Aufstieg aus IXb

3a 
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 
3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6) 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6) 
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a 
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

2 Ü Keine 2a 
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 
2 nach Aufstieg aus 1 
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a
2


 
Xa 
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII 
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa 
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) 
X (keine Stufe 6)
I
1a (keine Stufe 6) 
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a 
(keine Stufe 6)
1 Keine Keine


Teil B

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt

Entgeltgruppe

Überleitung Lehrkräfte
"Mit Lehramtsbefähigung"
Vergütungsgruppe

Überleitung Lehrkräfte
"Ohne Lehramtsbefähigung"
Vergütungsgruppe

15 Ü

I

-

15

Ia

-

14

Ib

Ib nach Aufstieg aus IIa

13

IIa

IIa ohne Aufstieg nach Ib
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib

12

-

IIa nach Aufstieg aus III
IIa nach Aufstieg aus IIb
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

11

III

IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

10

IVa

IV a ohne Aufstieg nach III
IV a nach Aufstieg aus IVb
IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IVa

9

IVb Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

IVb ohne Aufstieg nach IVa
IVb nach Aufstieg aus Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

8

Vc

Vc ohne Aufstieg
Vc nach Aufstieg aus VIb
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

7

-

--

6

-

VIb ohne Aufstieg VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb VIb nach Aufstieg aus VII

5

 

VII VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb

 

 

Anlage 3

 

Strukturausgleiche für Angestellte

Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.

Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Januar 2012. Die Angabe „nach … Jahren" bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem Inkrafttreten des TV−H beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Januar 2014 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.

Ist die Zahlung „für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. „für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Januar 2012 und Ende der Zahlung mit Ablauf Dezember 2016). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

A. Angestellte (einschließlich Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum BAT

Entgelt-
gruppe

Vergütungs-
gruppe bei Inkrafttreten TVÜ

Aufstieg

Ortszuschlag Stufe 1, 2 Lebensaltersstufe bei Inkrafttreten TVÜ

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer

2

X

IXb nach 2 Jahren

OZ 2

23

40 €

für 4 Jahre

2

X

IXb nach 2 Jahren

OZ 2

29

30 €

dauerhaft

2

X

IXb nach 2 Jahren

OZ 2

31

30 €

dauerhaft

2

X

IXb nach 2 Jahren

OZ 2

33

30 €

dauerhaft

2

X

IXb nach 2 Jahren

OZ 2

35

20 €

dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

25

35 €

nach 4 Jahren dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

27

35 €

dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

29

35 €

nach 4 Jahren dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

31

35 €

dauerhaft

 

 

Entgelt-gruppe

Vergütungs-
gruppe bei Inkrafttreten TVÜ

Aufstieg

Ortszuschlag Stufe 1, 2 Lebensaltersstufe bei Inkrafttreten TVÜ

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer

3

VIII

ohne

OZ 2

33

35 €

dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

35

35 €

dauerhaft

3

VIII

ohne

OZ 2

37

20 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

29

50 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

31

50 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

33

50 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

35

50 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

37

50 €

dauerhaft

6

VIb

ohne

OZ 2

39

50 €

dauerhaft

8

Vc

ohne

OZ 2

37

40 €

dauerhaft

8

Vc

ohne

OZ 2

39

40 €

dauerhaft

9

Vb

ohne

OZ 1

29

60 €

für 12 Jahre

9

Vb

ohne

OZ 1

31

60 €

nach 4 Jahren für 7 Jahre

9

Vb

ohne

OZ 1

33

60 €

für 7 Jahre

9

Vb

ohne

OZ 2

27

90 €

nach 4 Jahren für 7 Jahre

9

Vb

ohne

OZ 2

29

90 €

für 7 Jahre

9

Vb

ohne

OZ 2

35

20 €

nach 4 Jahren dauerhaft

9

Vb

ohne

OZ 2

37

40 €

nach 4 Jahren dauerhaft

9

Vb

ohne

OZ 2

39

40 €

dauerhaft

9

Vb

ohne

OZ 2

41

40 €

dauerhaft

9

Vb

IVb
nach 6 Jahren

OZ 1

29

50 €

für 3 Jahre

9
 

Vb
 

IVb
nach 2, 3, 4, 6 Jahren

OZ 1
 

35
 

60 €
 

für 4 Jahre
 

9
 

Vb
 

IVb
nach 2, 3, 4, 6 Jahren

OZ 2
 

31
 

50 €
 

für 4 Jahre
 

9
 

Vb
 

IVb
nach 2, 3, 4, 6 Jahren

OZ 2
 

37
 

60 €
 

dauerhaft
 

 

B. Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum BAT

[**

Diese Tabellen sind in dieser Internetfassung nicht eingefügt.

Sie sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen.

**]

Anlage 4

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2010 stattfindende Eingruppierungsvorgänge

Teil A

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

15

keine Stufe 6
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia

-

14

keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia

-

13

keine Stufe 6
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib) [ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ] und weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT unmittelbar in IIa eingruppiert sind.

-

12

keine Stufe
6 III mit Aufstieg nach IIa

-

11

keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III

-

10

keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III I
Vb mit Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa

-

9

IVb ohne Aufstieg nach IVa,
(keine Stufe 6)
Va mit Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb, (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

8

Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb

8 mit Aufstieg nach 8a
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a

7

Keine

7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a

6

VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc

6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a

5

VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb

5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a

4

Keine

4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a

3

Keine Stufe 6 VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII

3 mit Aufstieg nach 3a 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a 2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

2 Ü

Keine

2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a

2

Xb mit Aufstieg nach VIII IXb mit Aufstieg nach IXa X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)


1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)

1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten zum Beispiel

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe/Hausgehilfin

- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs/Lohngruppen.

 

  Teil B

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt

Entgeltgruppe Eingruppierung Lehrkräfte
"Mit Lehramtsbefähigung"
       Vergütungsgruppe
 Eingruppierung Lehrkräfte
"Ohne Lehramtsbefähigung"
        Vergütungsgruppe

15

Ia -
14 Ib -
13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12 - III mit Aufstieg nach IIa
IIb mit Aufstieg nach IIa
11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
9 IVb
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8 Vc Vc ohne Aufstieg
Vc mit Aufstieg nach Vb
7 - -
6 - VIb ohne Aufstieg
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb mit Aufstieg nach Vb
5 - VII
VII mit Aufstieg nach VIb

 

Anlagen 5 A , B

Anlage 5 B

 

[**

Diese Anlage ist in dieser Internetfassung nicht eingefügt.

Sie ist im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen.

**]

 

Anlage zum 6. Abschnitt
 

Teil A
Ersetzter Tarifvertrag

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003.

Teil B
Ersetzte Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen

  1.   Tarifvertrag zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961

  2.   Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich der Länder vom 31. Januar 2003

  3.   Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982

  4.   Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962

  5.   Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970

  6.   Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973

  7.   Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977

  8.   Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 1. Januar 1987

  9.   Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 30. November 1987

 

Teil C

Fortgeltende Tarifverträge

Vorbemerkung:

Die in dieser Anlage aufgeführten Tarifverträge sind in der jeweils geltenden Fassung zitiert.

  1.   Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
    (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002

  2.   Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998

  3.   Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. 3. 1974

  4.   Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
    vom 30. November 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 3. Juli 2008

  5.   Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken
    (TVÜÄrzte Hessen) vom 30. November 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 3. Juli 2008

  6.   Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken
    (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006

 

Wiesbaden, den 6. November 2009

gez. Unterschriften

  

Weitere Hinweise

 

Version 1, 11. 1. 2010

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