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Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst des Landes Hessen
*Anmerkung:
Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mit a) ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt am Main, GdP, Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen, GEW, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Hessen, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand - IG BAU und b) vertreten durch den Vorstand. |
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Allgemeine Vorschriften
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen.
(2) 1Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt, c) (unbesetzt) d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, j) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker, k) Beschäftigte, die aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind, bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind, soweit sie unter den Geltungsbereich eines besonderen Tarifvertrages für das Land fallen, l) (unbesetzt) m) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte, n) (unbesetzt) o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.
(3) 1Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, c) studentische Hilfskräfte,
d)
Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und
Musikhochschulen.
Protokollerklärung
zu § 1 Absatz 3:
1Ausgenommen
sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten,
Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure und
Lektorinnen/Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden
landesrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember
2009 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
Niederschriftserklärung zu
§ 1 Absatz 3 und § 40:
1Soweit
es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch an außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich des TV−H fallen. (4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen: a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40), b) (unbesetzt) c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42), d) Sonderregelungen für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs (§ 43), e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44), f) Beschäftigte an staatlichen Theatern (§ 45), g) (unbesetzt) h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst (§ 47), i) Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48), j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben (§ 49). 2Die
Sonderregelungen sind Bestandteil des TV−H. |
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(1) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. |
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(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. (2) 1Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2a) Die Beschäftigten haben auf Verlangen des Arbeitgebers ihm alle Schriftstücke, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Dateien usw. über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes, auch Abschriften, Durchschläge und sonstige Kopien einschließlich ihrer Aufzeichnungen, herauszugeben. (3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 2Insbesondere kann für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden. (5) 1Der Arbeitgeber ist vor der Einstellung sowie bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. (6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können und in die Personalakten aufgenommen werden sollen, gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (7)
1Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die
für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten, entsprechende
Anwendung.
Sonderregelung
für
Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen aus
§ 40 Nr.
2 :
§ 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1)
1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und
ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung,
insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung
auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen."
§ 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung: „(4)
1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann
die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese
geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu
beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber
gelten, zur Auflage gemacht werden."
In
§ 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: „(8)
1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die
Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das
Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für
Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch
die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung
aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den
Empfehlungen der Schlichtung unberührt. (9)
1Soweit in § 53 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet
Beschäftigten Aufgaben übertragen werden, die auch der
Vorbereitung einer
Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen
förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend
Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden." |
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(1) 1Beschäftigte können aus betrieblichen/dienstlichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) 1Beschäftigten kann im betrieblichen/dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
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(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. (2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. 2Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden. 4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt. (3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. (4) 1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. 2In diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (5) 1Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (6) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. (7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in Verbindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet. 3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. (8) 1Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (9) 1Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. |
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Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt a) 40 Stunden, b) 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten: aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder ständig Schichtarbeit leisten, bb) Beschäftigte in Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten sowie Theatern, mit Ausnahme des künstlerischen Personals und der Beschäftigten in der Verwaltung, cc) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 4Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) 1Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) 1Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) 1Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. (10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 42 und 43. (11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
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(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) 1Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) 1Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) 1Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) leisten. (7) 1Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) 1Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
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(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (3) 1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14, 15 und 15 Ü eingruppiert sind. (4)
1Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus
betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach
§ 6 Absatz 2
Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und
Stufe.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 4: 1Mit
dem Begriff „Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im
Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt
II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(6) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Dezember 2009 jeweils geltenden Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Betriebs-/Dienstvereinbarung getroffen werden.
(7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
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(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) 1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend. (3) 1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. 2Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
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(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4)
1Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom
Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung
des Zeitguthabens nicht ein.
Niederschriftserklärung zu
§ 10 Absatz 4:
1Durch
diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht
begründet. (5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. |
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(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) 1Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) 1Ist mit früher Vollzeitbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. |
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Abschnitt III [.. Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt. ..]
[.. Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt. ..] |
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(1) 1Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese
Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der
Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der
Übertragung der Tätigkeit.
Niederschriftserklärung zu § 14 Absatz 1:
1a)
Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren
Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18
Absatz 3 TVÜ−H
fortgeltenden Regelungen des § 22 Absatz 2 BAT bzw. den entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. 2Die
Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im
Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird. 3b)
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) 1Durch
Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die
Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt
ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei
Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem
ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(3) 1Die
persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9
bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für
die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach
§ 17 Absatz 4 Satz
1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des
individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe
gilt Satz 1 entsprechend.
Protokollerklärung
zu § 14 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz: 1Satz
2, 2. Halbsatz gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften
des TV−H (Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von
§ 38 Absatz
4 Satz 1, die in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und denen
vorübergehend eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 5 übertragen worden ist
beziehungsweise die in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind und denen
vorübergehend eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 übertragen worden ist. |
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(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1 und A 2 festgelegt. (3) 1Im Rahmen von tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
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§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. März 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(2a) 1Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV−H, des TVÜ−H oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. (3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. (5)
1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des
Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum
Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von
der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt
ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit
einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich
erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie
ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Sonderregelung
für
Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen aus
§ 40 Nr.
5:
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle:
1.
§ 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
„(2)
1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1
zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem
Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis
zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der
Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen
Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2,
beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. März 2013 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Werden
Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:
Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder
außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich
anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte in den
Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen
wesentlichen Beitrag leisten. 6Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten
einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die
Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene
Tätigkeit förderlich ist." 1a.
§
16 Absatz 2a gilt in folgender Fassung: „(2a)
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren
Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3
Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV−H,
des TVÜ−H oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der
Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 6 bleibt
unberührt." 2.
§ 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
„(5)
1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs,
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer
Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der
tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz
oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem
Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich
erhalten. 3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem
Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v.H. der Stufe 2 zusätzlich
erhalten. 4Dies gilt jedoch nur, wenn a)
sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene
Anforderungen erfüllen oder b)
eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht
werden soll. 5Die
Zulage kann befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich." |
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Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte I. 1Abweichend von § 16 Absatz 1 ist Endstufe
2Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: 3In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT) erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht. II.
(1)
Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT) Eingangsstufe a)
in
den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend -
Kr. XI
mit Aufstieg nach Kr. XII -
Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX -
Kr. VII mit
Aufstieg nach Kr. VIII (9 b) b)
in
den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend -
Kr.
XII mit Aufstieg nach Kr. XIII -
Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI -
Kr. IX mit
Aufstieg nach Kr. X -
Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII -
Kr. VII ohne Aufstieg -
Kr.
VI ohne Aufstieg c)
in
der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend -
Kr. Va mit
Aufstieg nach Kr. VI -
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach
Kr. VI -
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va (2)
1Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT) Endstufe a)
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 (gesonderter Wert) bei Tätigkeiten
entsprechend der Vergütungsgruppe -
Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX b)
in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 6 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe -
Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII c)
in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe -
Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII d)
in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe -
Kr. VI ohne Aufstieg e)
in
der Entgeltgruppe 8 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend -
Kr. IV mit
Aufstieg nach Kr. V (3)
1Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im
Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) für die Stufenlaufzeiten folgende
Sonderregelungen: a)
in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII, b)
in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, c)
in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, d)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr.
IX, e)
in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr.
VIII, f)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg, g)
in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Kr. VI ohne Aufstieg erreicht. Sonderregelung
für Beschäftigte als Lehrkräfte
aus § 44
Nr.
2a:
Zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen:
1Bei neu zu begründenden Arbeitsverhältnissen von
Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den
Lehrerberuf abgeleistete Zeit des
Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf
die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.
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§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) 1Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. (2) 1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 26,50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 52,99 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 26,50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 52,99 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.
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Niederschriftserklärung zu
§ 18:
1Die
Tarifvertragsparteien bekennen sich zur stärkeren Leistungsorientierung im
öffentlichen Dienst. Sie vereinbaren, nach Inkrafttreten des TV−H
Tarifgespräche zur Ausgestaltung leistungsbezogener Bestandteile aufzunehmen.
Dabei wird auch die Tarifentwicklung im sonstigen öffentlichen Dienst sowie im
Dienstrecht des Landes Hessen berücksichtigt. Sonderregelung
für
Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen aus
§ 40:
Zu § 18:
§
18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich, Leistungszulage und -prämie
(1)
1Beschäftigte
im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die
Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der
Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die
Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie
ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(2)
1Der
Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage
zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.
2Die Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als
befristete Zulage widerruflich.
(3)
1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige
Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.
Niederschriftserklärung zu
§ 40 Nr. 6 (betreffend § 18 Absatz 2 und 3 TV−H):
a)
(unbesetzt) b)
1Die Gewerkschaften weisen darauf hin, dass etwaige Mittel für
Leistungszulagen und Leistungsprämien nach den Absätzen 2 und 3 vom
Arbeitgeber aufzubringen sind. |
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(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt. (2) 1Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
(3) 1Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird. (4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten die Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert bezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2. (5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart. 2Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort. |
(1) 1Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. 3Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ−H werden der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Kinderzulagen nach § 23a. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) 1Beschäftigte, die bis zum 28. März 2009 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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§
21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In
den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1,
§ 26 und § 27 werden
das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt; hierzu zählen auch die vermögenswirksamen
Leistungen nach § 23 Absatz 1 und die Kinderzulagen nach
§ 23a. 2Nicht
in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf
Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für
die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit
Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie
etwaiger Überstundenpauschalen), Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen
nach § 23 Absatz 2 und 3. Protokollerklärung
zu § 21 Satz 2 und 3: 1Volle
Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei
Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das
Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei
Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der
Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.
1Der
Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu
berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die
Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei
einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.4Sofern während des
Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei
der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge
unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der
Tagesdurchschnitte zustanden.
Tritt
die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der
Entgeltanpassung zustanden, um 90v.H.
des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.
Niederschriftserklärung zu
§ 21 Satz 2:
1Bereitschaftsdienstentgelte
und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die
Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des
§ 21 Satz 2. |
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(1)
1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an
der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten
sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach
§ 21. 2Bei
erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die
Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Protokollerklärung
zu § 22 Absatz 1 Satz 1: 1Ein
Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2)
1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die
Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende
gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des
§ 21; bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des
Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen
als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3)
1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und b)
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich
für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die
im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3Innerhalb
eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2
insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen
bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch
mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. (4)
1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt
unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den
Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine
vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter
Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die
in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der
Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge
im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der
Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt. |
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(1) 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. (3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. (4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. |
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Protokollerklärung
zu § 23a: 1Öffentlicher
Dienst im Sinne des § 23a ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlichrechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen,
Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem
öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der
dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Dem öffentlichen
Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen
Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge
oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in
Besoldungsgesetzen über Familien-, Orts- (1)
1Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 BKGG zustehen würde,
erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe
von 100 Euro. 2Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 Euro für das
dritte und jedes weitere Kind. 3Auf das Kind entfällt der
Zulagenbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG
maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Protokollerklärung
zu § 23a Absatz 1 Satz 2: 1Die
Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den
Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt.
(2)
1Stünde neben der/dem Beschäftigten einer anderen Person, die im
öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist,
a)
die Kinderzulage oder b)
der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu,
wird die Kinderzulage der/dem Beschäftigten gewährt, wenn und soweit
ihr/ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu
gewähren wäre; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der
Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Der
Kinderzulage stehen kinderbezogene Entgeltbestandteile nach den
Tarifverträgen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere
TVÜ−H, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-L, eine sonstige entsprechende
Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung
kinderbezogene Bezügebestandteile des öffentlichen Dienstes
berücksichtigt werden, gleich. 3§ 24 Absatz 2 findet auf die
Kinderzulage keine Anwendung, wenn eine/einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 a)
vollzeitbeschäftigt oder b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder c)
die Teilzeitquotienten der Anspruchsberechtigten zusammengerechnet
mindestens dem Beschäftigungsumfang einer/eines Vollzeitbeschäftigten
entsprechen. (3)
1Die Kinderzulage wird nicht gewährt für Kinder, für die die/der
Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile
nach § 11 Absatz 1 TVÜ−H hat.
(4)
1Die Kinderzulage wird ferner nicht gewährt für Kinder, für die die/der
Beschäftigte oder eine andere Person im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die
Abfindung einer Besitzstandszulage nach § 11 Absatz 2 Satz 3 TVÜ−H oder
nach einer entsprechenden Regelung in den Überleitungstarifverträgen des
öffentlichen Dienstes erhalten hat.
(5)
1Die Kinderzulage wird nur für Kalendermonate gewährt, für
die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss zusteht. 2Für Zeiten, für die
Krankengeldzuschuss zusteht, ist die Kinderzulage Teil des
Krankengeldzuschusses. 3Die Kinderzulage ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§
24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1)
1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt
am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf
einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen
Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile,
die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach
§ 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt,
fällig. Protokollerklärungen
zu § 24 Absatz 1: Teilen
Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise
kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen
sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
Soweit
Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat
zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom
15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2)
1Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle
sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem
Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an
der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
(3)
1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die
sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats,
wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht
nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für
jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der
auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der
sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur
Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende
Sonderregelungen) zu teilen.
(4)
1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil
eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von
weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden
jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder
Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)
1Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines
Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6)
1Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge,
Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
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1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 22. Juni 2007. 2Die vertragsschließenden Gewerkschaften verpflichten sich, dem Land Hessen Änderungstarifverträge zum ATV unverzüglich in schriftlicher Form vorzulegen. 3Zwischen den Tarifvertragsparteien gilt die Anwendung des ATV in der Fassung des vorgelegten Änderungstarifvertrages als vereinbart, wenn nicht eine der Tarifvertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich widerspricht. 4Erfolgt kein Widerspruch, tritt der Änderungstarifvertrag zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. 5Im Falle des Widerspruchs verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Verhandlungen. |
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(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 8Er kann auch in Teilen genommen werden. 9Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt.
(2) 1Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) (unbesetzt) b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. |
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(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit. (2) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate. (3) 1Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) 1Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. |
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1Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. |
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(1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
Niederschriftserklärung zu § 29 Absatz 1 Buchstabe f:
1Die
ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich
verordnete Behandlung. (2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3)
1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen
gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das
Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung
zu § 29 Absatz 3 Satz 2: 1Zu
den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe gehören, für
die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus
persönlichen Gründen). (4) 1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende betriebliche/dienstliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche/dienstliche Interessen entgegenstehen. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. |
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§ 30 Befristete Arbeitsverträge (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 3 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die Befristungsregelungen der §§ 77 ff. Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 oder des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten.
(2) (unbesetzt) (3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. (4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
3Eine
Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung
zu § 30 Absatz 5: 1Bei
mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6)
Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
Sonderregelung
für
Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen aus
§ 40 Nr.
8:
Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge:
§
30 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: „(1)
1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über
die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, deren
Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten
unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätze 2a bis 5; dies
gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die Befristungsregelungen
der §§ 77 ff. Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007
oder des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten. Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 2: 1Absätze
2a bis 5 gelten auch nicht für Arbeitsverhältnisse, die von der
Übergangsvorschrift des § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz erfasst
sind. In
§ 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a)
1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund
sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre
nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23
Teilzeit- und
Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt sind." |
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(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) 1Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. (3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. |
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(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren. 3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) 1Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. (3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen. |
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(1) 1Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. (3) 1Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebliche/dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. |
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(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar. (3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein betriebliches/dienstliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. |
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(1) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). (2) 1Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). (3) 1Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis). (4) 1Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. |
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Übergangs- und Schlussvorschriften 1Die in der Anlage 1 TVÜ−H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ−H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte). |
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(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan. |
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(1) 1Sofern auf die Begriffe „Betrieb", „betrieblich" oder „Betriebspartei" Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt. (2) 1Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. (3) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein. (4) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) 1Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012. (3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, b) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, d) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ−H erreicht ist, e) § 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, f) § 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, g) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010, h) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 und A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
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[** Diese Sonderregelungen sind in dieser Internetfassung jeweils an der entsprechenden Stelle mit Hinweis notiert. **]
§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen
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[** Sie
sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen.
§ 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs |
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[** Diese Sonderregelungen sind in dieser Internetfassung jeweils an der entsprechenden Stelle mit Hinweis notiert. **] § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte
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[** Die folgenden Sonderregelungen sind in dieser Internetfassung ausgelassen. Sie sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen. **] § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an staatlichen Theatern Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich Nr. 2 Zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
Nr. 3 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen
Nr.
4 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit Nr. 5 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung |
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[** Die folgenden Sonderregelungen sind in dieser Internetfassung ausgelassen. Sie sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen. **] § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte des Justizvollzugs Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich Nr. 2 (unbesetzt) Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung
§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit
§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Nr. 1 Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich Nr. 2 Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit |
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Entgelttabelle für die Beschäftigten des Landes
Hessen [** ohne Beschäftigte im Pflegedienst gemäß § 43, ohne
Lehrkräfte gemäß § 44; für Lehrkräfte siehe weiter unten
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
1.570,75
Anlage
A 2
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
[** Für
Lehrkräfte gemäß § 44 und § 20
TVÜ−H
siehe
die folgenden Tabellen: Ab 1. Januar 2010 bis 28. Februar:
Entgelt-
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
13
2.970,60
3.305,35
3.485,60
3.835,80
4.319,90
12
2.656,45
2.955,15
3.377,45
3.748,25
4.227,20
11
2.563,75
2.847,00
3.058,15
3.377,45
3.840,95
10
2.465,90
2.744,00
2.955,15
3.166,30
3.568,00
9
2.172,35
2.414,40
2.538,00
2.877,90
3.145,70
8
2.034,55
2.261,15
2.364,15
2.462,00
2.570,15
2.637,10
6
1.864,60
2.070,60
2.173,60
2.276,60
2.343,55
2.415,65
5
1.782,20
1.977,90
2.080,90
2.178,75
2.256,00
2.307,50
Gültig ab 1. März 2010:
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
**]
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Bereitschaftsdienstentgelte nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV−H [** Diese Anlagen sind in dieser Internetfassung ausgelassen. Sie sind im Internet zu finden unter den oben angegebenen Quellen. **] |
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Wiesbaden, den 6. November 2009
gez. Unterschriften |
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Niederschriftserklärungen zum TV−H: [** Diese Niederschrifterklärungen sind in dieser Internetfassung jeweils an der entsprechenden Stelle mit Hinweis notiert. **]
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Niederschriftserklärungen zum TV−H [** Diese Niederschrifterklärungen sind in dieser Internetfassung nicht vollständig zitiert.Sie sind im Internet vollständig zu finden unter den oben angegebenen Quellen.**] 19. Zu § 41
20. (unbesetzt)
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Version 1, 11. 1. 2010 Diese
Internetfassung ist u.a. mit Hilfe von Konvertierungsprogrammen aus der pdf-Datei beim HMdI
erstellt worden.
rascha (at) mathematik.uni-kassel.de
Ohne
Gewähr ! |