Verwaltungsgebühren
Viele Kasseler Studierende haben bereits Post von der Uni bekommen: Die Semesterbeiträge sind deutlich gestiegen. Verantwortlich dafür ist hauptsächlich der Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro. Er muss ab dem Sommersemester 2004 bei der Rückmeldung bezahlt werden - das ist in § 64a des Hessischen Hochschulgesetzes
(HHG) geregelt. Wer sie nicht oder nicht vollständig bezahlt, wird exmatrikuliert. Wir halten die Höhe von 50 Euro pro Semester für verfassungswidrig weil kostenüberdeckend (gem.
BVerfG). Außerdem weist der "Verwaltungskostenbeitrag" alle Merkmale einer Steuer für Studierende auf. Für die Einführung einer Steuer hat das Land aber nicht die Kompetenz. Bei Studierenden in der Regelstudienzeit kommt hinzu, dass eine derartige Verwaltungsgebühr gegen das Studiengebührenverbot des § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz verstoßen könnte.
Möglichkeiten, gegen die Verwaltungsgebühren vorzugehen
Schnell gemacht: Widerspruch
Gegen die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags sollte schnellstmöglich Widerspruch eingelegt werden: Überweise die Verwaltungsgebühren getrennt von den Beiträgen für
AStA, Studentenwerk und
NVV-Semesterticket und schreibe auf den Überweisungsträger unter die Identifikationsnummer "Zahlung unter Vorbehalt". Schreibe der Uni zudem einen Brief, in dem Du Widerspruch einlegst.
Ein Formbrief zum runterladen (pdf) Klage
Wenn Dein Widerspruch abgelehnt wird, kannst Du Klage erheben. Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang und die Gerichtskosten sind relativ gering. Die
GEW und andere Gewerkschaften gewähren ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Der derzeitige
AStA würde exemplarische Klagen finanziell unterstützen, amtiert aber nur noch bis Ende Februar. Ab März könnt ihr den neuen
AStA um Unterstützung für Klagen ersuchen.
Ausnahmen
Gaststudierende und Studierende, die den Verwaltungskostenbeitrag für das jeweilige Semester bereits an einer anderen hessischen Hochschule gezahlt haben, müssen die Zahlung nicht leisten.
Die Hochschule kann den Verwaltungskostenbeitrag erlassen bzw. zurückzahlen,
- wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird
- bei ausländischen Studierenden im Rahmen eines Austauschprogramms, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist
- wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Studierenden nicht zulassen, den Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Auch Minderung ist möglich, wenn es unbillig wäre, den Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. (§ 17 Verwaltungskostengesetz)
Befreiung oder Minderung beantragen
Nach Ansicht des
AStA ist klar, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Studierenden nicht zulassen, den Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, wenn das Einkommen nach Abzug der Mietkosten unter dem Sozialhilfesatz von 297 Euro im Monat liegt. Wer von den Rundfunkgebühren (bei 1,5fachem Sozialhilfehöchstsatz) befreit ist oder
BAföG bekommt, sollte nach unserer Ansicht ebenfalls von den Verwaltungsgebühren befreit werden oder zumindest eine Minderung erhalten. Wer die 50 Euro also nicht oder nur schwer aufbringen kann, sollte einen Antrag auf Erlass oder Minderung stellen.
Fragen?
Falls du noch Fragen hast, dann mail diese an s.lenth(ät)gew-unik.de.