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Recht (Merkblatt)

Recht (Merkblatt)

Merkblatt zur rechtlichen Gegenwehr gegen Studiengebühren

Als Bestandteil des Hessischen Zukunftssicherungsgesetzes hat der Hessische Landtag das StuGuG ( PDF / 0,072 MB ) am 18.12.2003 beschlossen, dass die Einführung von Studiengebühren von mindestens 500,00 € ab dem Sommersemester 2004 für sogenannte Langzeitstudierende vorsieht. Auf dieser Grundlage hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Hessische ImmaVO ( PDF / 0,100 MB ) vom 19.12.2003 ( PDF / 0,100 MB ) als Rechtsverordnung erlassen, die nähere Einzelheiten zur Berechnung der Studienguthaben und zur Festsetzung der Studiengebühren enthält. Die Gebührenbescheide für das Sommersemester 2004 sind zwischenzeitlich erlassen, die Gebührenbescheide für das Wintersemester 2004/2005 ebenfalls. Da es sich hierbei um sogenannte Verwaltungsakte handelt, ist hiergegen binnen Monatsfrist nach Zugang des Bescheides der Widerspruch zulässig. Unterbleibt der Widerspruch wird der Gebührenbescheid bestandskräftig und kann rechtlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Aufgrund eines eingelegten Widerspruches erlässt die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den wiederum binnen Monatsfrist Klage zum Verwaltungsgericht zulässig ist. Wird eine solche Klage nicht erhoben, wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und kann rechtlich nicht mehr angegriffen werden.

Obwohl das StuGuG dies nicht zwingend vorsieht, ist zu befürchten, dass Semester für Semester solche Gebührenbescheide gegenüber betroffenen Studierenden ergehen und jedes Mal erneut die notwendigen Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen, wenn die Bescheide nicht hingenommen werden sollen.

Während das Verwaltungsverfahren gebührenfrei ist, löst die Anrufung des Verwaltungsgerichtes Gerichtskosten aus. Im Falle anwaltlicher Vertretung, die im eigenen Interesse wahrgenommen werden sollte, entstehen zusätzlich Anwaltsgebühren. Nur wenn die Verfahren gewonnen werden, entsteht ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite bezüglich der einem selbst entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten

Die rechtliche Zulässigkeit der Studiengebühren ist noch nicht abschließend geklärt. Gegen sie bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, weil das Gesetz an zurückliegende individuelle Dispositionen bezüglich der Studiengestaltung anknüpft, indem es auch zurückgelegte Semester vor in Kraft Treten des Gesetzes in die Berechnung der Studienguthaben und die Festsetzung der Studiengebühren mit einbezieht. Darüber hinaus kann es im Einzelfall zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung kommen, insbesondere bei der Gewährung zusätzlicher Studienguthaben gem. § 5 HImmaVO sowie bei Härtefallanträgen gem. § 6 Abs. 3 HImmaVO und Anträgen auf rückwirkende Anerkennung eines Teilzeitstudiums oder auf rückwirkende Beurlaubung gem. § 6 Abs. 4 HImmaVO

Um eine möglichst rasche Klärung der rechtlichen Grundsatzfragen unter gleichzeitiger Eindämmung des Verwaltungs- und Kostenaufwandes zu erreichen, wird der AStA der Studierendenschaft mit der Hochschulleitung eine Vereinbarung herbeiführen, nach der diese Klärung durch Musterverfahren herbeigeführt wird. Diese Musterverfahren werden von der Studierendenschaft für die betroffenen Studierenden finanziert und mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes durchgeführt. Studierende, die ihren Fall als Musterverfahren für geeignet halten, wenden sich daher unverzüglich an folgende Kontaktadresse: AStA Kassel (Tel. 804 - 3515) Von dem Ergebnis der Musterverfahren profitieren alle diejenigen Studierenden, die gegen die gegen sie ergangenen Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt bzw. gegen entsprechende Widerspruchsbescheide Klage erhoben haben. Sollte es zu der angestrebten Stillstandsvereinbarung mit der Hochschulleitung kommen, wird die Hochschulverwaltung bis zum Abschluss der Musterverfahren eingelegte Widersprüche nicht bescheiden. Erhobene Klageverfahren werden durch das Verwaltungsgericht nach Festlegung der Musterverfahren ausgesetzt werden. Für die Widerspruchseinlegung kann der beiliegende Mustertext verwendet werden. Die durch Rechtsbehelfsbelehrung genannte Monatsfrist muss strikt eingehalten werden. Der Empfänger eines Gebührenbescheides muss den Nachweis führen können, dass und wann sein Widerspruch bei der Hochschulverwaltung eingegangen ist. Der einfachste Weg besteht darin, sich eine Kopie des Widerspruches mit einem Empfangsvermerk durch die Hochschulverwaltung von dieser im Studentensekretäriat abstempeln zu lassen. Erheblich kostenaufwändiger wäre die Versendung per Einschreiben mit Rückschein. Nichts anderes gilt im Falle des Zuganges eines Widerspruchsbescheides. Da hier die Klagefrist von einem Monat mit Zugang des Widerspruchsbescheides zu laufen beginnt, ist unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem AStA der Studierendenschaft geboten, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Der Widerspruch gegen Gebührenbescheide hat ebenso wie die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Gebühren sind daher zunächst zu bezahlen und können nach erfolgreichem Verfahren zurückverlangt werden. Nach § 6 Abs. 1 HImmaVO werden Studiengebühren bei der Immatrikulation und jeweils bei der Rückmeldung fällig. Die Hochschulen nehmen die Rückmeldungen ohne Nachweis der Zahlung der Studiengebühr nicht vor. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei einer gerichtlichen Eilentscheidung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches sowie bei positivem Härtefallantrag gem. § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 HImmaVO können Einschreibung bzw. Rückmeldung ohne Zahlung der Studiengebühren erfolgen. Quelle: http://www.asta.uni-kassel.de/
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